Testament nach dem Recht von Kalifornien - Errichtung, zulässiger Inhalt, Auslegung und Widerruf

Als Rechtsanwälte und Spezialisten für Erbfälle mit Bezügen zu Kalifornien haben wir in den letzten Jahren bei zahlreichen Nachlassplanungen und Nachlassabwicklungen beraten. Dabei stellen sich typischerweise auch Fragen zur Errichtung, Auslegung und Widerruf eines Testaments nach dem Recht von Kalifornien. Der Beitrag gibt eine Einführung und verweist auf vertiefende Informationen.

Einführung

Das Recht von Kalifornien betreffend Testamente ist im Part I (wills) des California Probate Code (CPC) geregelt. 

Aus der Sicht von Kalifornien ist im Hinblick auf die testamentarische Erbfolge zwischen dem beweglichen und dem unbeweglichen Vermögen zu  unterschieden: 

Der Testator kann betreffend "validity and effect" eines Testaments das Recht von Kalifornien wählen. Diese Rechtswahl kann aber nur unbeschadet der Rechte des Ehegatten erfolgen.  

Aus deutscher Sicht ist das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO anwendbare Recht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) zu bestimmen. Daher kann es dazu kommen, dass deutsche und kalifornische Gerichte unterschiedliches Erbrecht anwenden. Dies können sich Erben oder andere Beteiligte unter Umständen durch Forum Shopping zu Nutze machen. 

Materielle Wirksamkeit des Testaments

Fragen der materiellen Wirksamkeit des Testaments sind insbesondere die Testierfähigkeit, Zulässigkeit einer letztwilligen Verfügung, die Auslegung und Willensmängel (vgl. Art. 36 EuErbVO). 

Testierfähigkeit

Testierfähig ist, wer über 18 Jahre ist oder für Volljährig erklärt wurde und in vollem Besitz seiner Geisteskräfte ist, CPC § 6100. 

Testierunfähigkeit liegt gemäß § 6100.5(a) CPC bei geistiger Untauglichkeit (mental incompetency) vor. Geistige Untauglichkeit ist zum einen gegeben, wenn der Testator zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht die geistige Fähigkeit hat

  • die Natur des Testamentsgeschäfts zu verstehen,
  • sich seiner Vermögenssituation bewusst zu machen oder
  • Bewusstsein über seine Beziehungen zu lebenden Abkömmlingen, Ehegatte, Eltern und Personen, deren Rechte durch das Testament betroffen sind, zu haben.

Geistige Untauglichkeit liegt zum anderen auch dann vor, wenn

  • der Testator an einer Geistesstörung leidet, die mit Symptomen wie Wahnvorstellungen oder Halluzinationen einhergeht, und
  • diese dafür sorgen, dass der Erblasser letztwillige Verfügungen trifft, die er ohne die Wahnvorstellungen oder Halluzinationen nicht getroffen haben würde.

Hinweis: Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Anfechtung des Testaments wegen Testierunfähigkeit nach dem Recht von Kalifornien

Willensmängel

Ein Testament oder einzelne Verfügungen eines Testaments sind ebenso wie der Widerruf eines Testaments insoweit unwirksam, als die Errichtung oder der Widerruf auf Zwang (duress), Drohung (manace), arglistiger Täuschung (fraud) oder unzulässiger Beeinflussung (undue influence) des Erblassers beruht (§ 6104). 

Auslegung

Die Rechtswirkungen des Testaments richten sich immer nach dem Willen des Erblassers, wie er im Testament zum Ausdruck kommt, CPC § 21102(a). Nur wenn die Absicht des Erblassers anhand des Wortlauts des Testaments nicht ermittelt werden kann, ist das Testament auszulegen, CPC § 21102(b). Hierzu ist der Wille des Erblassers zu erforschen. Dabei dürfen auch Umstände, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen (extrinsic evidence), herangezogen werden, CPC § 21102(c). 

Zulässiger Inhalt des Testaments

Das Erbrecht von Kalifornien ist vom Grundsatz vom Prinzip der Testierfreiheit bestimmt, d.h. der Erblasser ist im Grundsatz in der Gestaltung seines Testaments frei. Der Testator kann z.B. einer Person

  • einen bestimmten Vermögensgegenstand (specific devise),
  • einen Anteil am Nachlass (general devise),
  • einen Anteil aus einer bestimmten Vermögensgesamtheit (demonstrative devise),
  • eine bestimmte Geldsumme (general pecuniary devise)
  • eine Geldrente (annuity)
  • den Restnachlass (residue estate) einer Person zuwenden (residuary devise).

Im Hinblick auf etwaiges gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute (community propertyquasi community property, kann der Erblasser nur insoweit verfügen, als dieses ihm auch zusteht (also 1/2).

Wirksamkeit der Form nach  

Nach dem Erbrecht von Kalifornien ist ein Testament wirksam, wenn es schriftlich errichtet wurde und von einer der folgenden Personen unterschrieben werden

  • dem Testator
  • im Namen des Testators von einer anderen Person in der Gegenwart und auf Anweisung des Testators von einem Pfleger (conservator) gemäß einer gerichtlichen Anordnung ein Testament zu errichten, § 6110. CPC.

Dieses Testament soll durch mindestens zwei Personen bezeugt werden, welche zur gleichen Zeit anwesend sind und entweder die Unterzeichnung des Testaments oder die Bestätigung des Testaments durch den Testator bezeugen, § 6610 (c)(1) CPC (Zwei-Zeugen-Testament).

Wird das Testament ohne Testierzeugen errichtet, wird es gleichwohl anerkannt, wenn der Antragsteller durch klare und überzeugende Beweise nachweist, dass der Testator das Testament mit dem Willen unterzeichnet hat, ein Testament zu errichten, CPC § 6610 (2),

Ein Testament, welches nicht den Anforderungen von CPC § 6110 als handschriftliches Testament genügt ist wirksam, wenn die Unterschrift und die wesentlichen Passagen in der Handschrift des Erblassers sind, CPC § 6111. (a).

Widerruf des Testaments 

Ein Testament oder ein Zusatz zu einem Testament (Codicil) oder jeder Teil davon wird durch ein nachfolgendes Testament, soweit es dem vorgehenden Testament widerspricht, auch dann widerrufen, wenn dieses alle vorgehenden Testamente nicht ausdrücklich aufhebt. Zu Problemen führt diese Regelung insbesondere dann, wenn der Erblasser im Ausland ein gesondertes Testament für sein Vermögen in einem Staat (z.B. Deutschland) errichtet und nicht ausdrücklich bestimmt, dass das deutsche Testament das Testament in Kalifornien nicht widerrufen soll.

Beispiel: Im obigen Beispielsfall hat E nicht ausdrücklich die Beschränkung der Wirkung des Testaments auf Deutschland angeordnet. Hatte er zuvor ein US-Testament für Kalifornien errichtet, so wird dieses durch das deutsche Testament widerrufen. 

Folgen von Eheschließung, Scheidung, etc.

Die nachfolgende Eheschließung, Geburt oder Adoption macht ein Testament nicht unwirksam. Wurde der Ehegatte oder Abkömmling allerdings "vergessen", kann er den gesetzlichen Erbteil verlangen (siehe oben).

Die Begünstigung des Ehegatten wird mit der Scheidung oder Aufhebung der Ehe unwirksam.  Eine Trennung hat hingegen nicht die automatische Unwirksamkeit zur Folge.

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