Unbewegliches Vermögen (immovables)

In den Common-Law-Staaten richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen in bewegliches Vermögen (movables) nach dem Domizil (domicile) des Erblassers und die Rechtsnachfolge von Todes wegen in das unbewegliche Vermögen (immovables) nach dem Belegenheitrecht (lex rei sitae). Oftmals wird unbewegliches Vermögen so definiert, dass es alles Vermögen ist, das nicht beweglich ist. Zum unbeweglichen Vermögen gehören neben Grundstücken in der Regel auch Wohnungseigentum (condominium), nicht aber ein Cooperative. Welches Recht bestimmt, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Recht handelt, wird oftmals dem Recht des Belegenheitsstaats (lex rei sitae) überlassen (Qualifikationsverweisung). 

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