Unbewegliches Vermögen (immovables)
In den Common-Law-Staaten richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen in bewegliches Vermögen (movables) nach dem Domizil (domicile) des Erblassers und die Rechtsnachfolge von Todes wegen in das unbewegliche Vermögen (immovables) nach dem Belegenheitrecht (lex rei sitae). Oftmals wird unbewegliches Vermögen so definiert, dass es alles Vermögen ist, das nicht beweglich ist. Zum unbeweglichen Vermögen gehören neben Grundstücken in der Regel auch Wohnungseigentum (condominium), nicht aber ein Cooperative. Welches Recht bestimmt, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Recht handelt, wird oftmals dem Recht des Belegenheitsstaats (lex rei sitae) überlassen (Qualifikationsverweisung).
Verwandte Publikationen
- Anerkennung eines deutschen Testamentes in Kanada
- Anerkennung eines deutschen Testaments der Form nach in Kalifornien
- Anfechtung des Testaments wegen Testierunfähigkeit nach dem Recht von Kalifornien
- Anwendbares Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung
- Deutsch-US-amerikanische Nachlassplanung für Deutsche mit Vermögen in den USA
- Die gesetzliche Erbfolge nach US-amerikanischem Erbrecht
- Die gesetzliche Erbfolgen in New South Wales (Australien)
- Gesetzliche Erbfolge im US-Bundesstaat Massachusetts
- Gesetzliche Erbfolge im US-Bundesstaat New York
- Gesetzliche Erbfolge in Victoria (Australien)
- Gesetzliche Erbfolge nach dem Recht des US-Bundesstaates Arizona
- Gesetzliche Erbfolge nach dem Recht von Florida
- Gesetzliche Erbfolge nach dem Recht von Illinois
- Nachlassplanung bei Vermögen in England
- Pflichtteil in Australien am Beispiel des Rechts von NSW
- Pflichtteil in den USA
- Pflichtteil und gesetzliche Rechte des überlebenden Ehegatten in Kalifornien
- Rechtswahl und Fiktion der Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung
- Südafrikanisches Erbrecht - Einführung
- Testament für Deutsche mit Vermögen in Neuseeland