Gesetzliche Grundlagen
Das eheliche Güterrecht nach dem Recht von Kalifornien ist im California Family Code (CF) geregelt.
Gesetzlicher Güterstand nach dem Recht des US-Bundesstaates Kalifornien
Kalifornien ist ein Community-Property-State. Wenn Ehegatten nach dem Recht von Kalifornien verheiratet sind und nicht durch einen vor der Ehe geschlossenen Ehevertrag (antenuptial agreement) oder einen nach der Eheschließung geschlossenen Ehevertrag (postnuptial agreement) etwas anderes vereinbart haben, gelten nachfolgende Regel (die aus deutscher Sicht als “Errungenschaftsgemeinschaft” einzuordnen sind):
Vorbehaltsgut, Gesamtgut und Quasi-Gesamtgut
Das von einem Ehegatten mit Domizil (domicile) in Kalifornien während der Ehe erworbene bewegliche oder unbewegliche Vermögen gehört grundsätzlich zum Gesamtgut (California Family Code § 760).
Das Vorbehaltsgut einer verheirateten Person umfasst alle folgenden Vermögenswerte:
- Das gesamte Vermögen, das sich vor der Eheschließung im Besitz der Person befand.
- Das gesamte Vermögen, das die Person nach der Eheschließung durch Schenkung, Vermächtnis, Erbschaft oder Erbfolge erworben hat.
- Die Mieteinnahmen, Erträge und Gewinne aus dem in diesem Abschnitt beschriebenen Vermögen (California Family Code § 770).
Quasi-Gesamtgut (Quasi-community property) ist sämtliches unbewegliches oder bewegliches Vermögen, unabhängig von seinem Standort, das
- von einem der Ehegatten, während dieser sein Domizil an einem anderen Ort hatte, und das Gesamtgut gewesen wäre, wenn der Ehegatte, der das Vermögen erworben hat, zum Zeitpunkt des Erwerbs seinen Wohnsitz in Kalifornien gehabt hätte;
- im Tausch gegen Immobilien oder bewegliches Vermögen, unabhängig von dessen Standort, das als Gesamtgut gegolten hätte, wenn der Ehegatte, der das im Tausch erworbene Vermögen erworben hat, zum Zeitpunkt des Erwerbs sein Domizil in Kalifornien gehabt hätte.
Verfügung über das Vermögen während des Bestehens der Ehe
Eine verheiratete Person kann das Vorbehaltsgut ohne Zustimmung ihres Ehepartners veräußern.
Über das bewegliche Gesamtgut kann jeder Ehegatte unter Lebenden frei verfügen.
Ein Ehegatte darf aber ohne die schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten kein gemeinschaftliches bewegliches Vermögen verschenken oder zu einem Preis veräußern, der unter dem fairen und angemessenen Wert liegt (California Family Code § 1100).
Ferner darf ein Ehegatte über das als Familienwohnung genutzte gemeinschaftliche bewegliche Vermögen sowie die Möbel, Einrichtungsgegenstände oder Ausstattungsgegenstände der Wohnung oder die Kleidung oder Bekleidung des anderen Ehegatten oder minderjähriger Kinder, die gemeinschaftliches bewegliches Vermögen darstellen, nicht ohne die schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten verkaufen, übertragen oder belasten (California Family Code § 1100).
Im Grundsatz (also mit einigen Ausnahmen) obliegt jedem Ehegatten die Verwaltung und Kontrolle der gemeinschaftlichen Immobilien, jedoch müssen beide Ehegatten, entweder persönlich oder durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter, gemeinsam eine Urkunde unterzeichnen, mit der diese gemeinschaftliche Immobilie oder ein Recht daran für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vermietet oder verkauft, übertragen oder belastet wird (FC § 1102).
Änderung der Vermögenszuordnung (transmutation)
Die Ehegatten können durch Vereinbarung oder Übertragung – mit oder ohne Gegenleistung – eine der folgenden Handlungen vornehmen:
- Gesamtgut in Vorbehaltsvermögen eines der Ehegatten umwandeln (transmute).
- Vorbehaltsgut eines der Ehegatten in Gesamtgut umwandeln.
- Vorbehaltsgut eines Ehegatten in das Vorbehaltsgut des anderen Ehegatten umwandeln (FC § 850).
Eine Umwandlung von Immobilien oder beweglichem Vermögen ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich durch eine ausdrückliche Erklärung erfolgt, die von dem Ehegatten abgegeben, mitgetragen, gebilligt oder angenommen wird, dessen Rechte an dem Vermögen dadurch beeinträchtigt werden (FC § 852).
Eine Umwandlung von Immobilien ist gegenüber Dritten ohne entsprechende Bekanntmachung nur dann wirksam, wenn sie in das Grundbuch eingetragen wird (FC § 852).

