Änderung ErbStG: Wahlrecht bei beschränkter Steuerpflicht

Nach Artikel 11 des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wird das Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetz geändert. § 2 (2) ErbStG wird folgender Absatz 3 angefügt: 

„(3) Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermögensanfall, zu dem Inlands-vermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes gehört (Absatz 1 Nummer 3), insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist und die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzt. In diesem Fall sind auch mehrere 

1.               innerhalb von zehn Jahren vor dem Vermögensanfall und 

2.               innerhalb von zehn Jahren nach dem Vermögensanfall 

von derselben Person anfallende Erwerbe als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln und nach Maßgabe des § 14 zusammenzurechnen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet im Fall des Satzes 2 Nummer 1 nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Antrag Kenntnis erlangt.“

Anmerkung:.1.Das Optionsrecht kann für alle Erbfälle, welche noch nicht bestandskräftig beschieden wurden, ausgeübt werden. Ob das Optionsrecht ausgeübt werden sollte, sollten Berater daher unverzüglich prüfen.

Nicht geregelt ist der Fall, dass der Erblasser seinen Wohnsitz im Nicht - EU Ausland hatte. Das ist bedenklich, da ein sachlicher Grund für die Benachteiligung nicht erkennbar ist. Ob die Diskrimierung hinzunehmen ist, sollte geklärt werden.

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