Zuwendungsnießbrauch
Wird ein Nießbrauch an einem Gegenstand (z.B. an einer Immobilie) einer anderen Person (z.B. durch Schenkung) eingeräumt, wird von einem Zuwendungsnießbrauch gesprochen. Bei unentgeltlicher Einräumung eines Zuwendungsnießbrauchs liegt eine steuerbare Zuwendung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i. V. mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor; anders als beim Vorbehaltsnießbrauch wird beim Zuwendungsnießbrauch nicht der Wert des Nießbrauchs vom Gegenstand der steuerbaren Zuwendung abgezogen, sondern der Wert des Nießbrauchs wird besteuert. Wenn Gegenstand der Zuwendung eine vermietete Immobilie ist, sind dem Nutzungsberechtigten die Einkünfte aus der Vermietung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen, wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz hat und es verwaltet (BMF v. 30.09.2013 - IV C 1 - S 2253/07/10004 BStBl 2013 I S. 1184). Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt auch der am Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Nießbrauchsberechtigte, wenn ihm kraft seines Nießbrauchs eine Stellung eingeräumt ist, die der eines Gesellschafters entspricht (BMF v. 30.09.2013 - IV C 1 - S 2253/07/10004 BStBl 2013 I S. 1184). Hierfür genügt die bloße Einräumung eines Anspruchs auf Gewinnbezug nicht (BFH-Urteil vom 9. April 1991 – BStBl 1991 II S. 809). AfA auf das Gebäude darf der Nießbraucher nicht abziehen (BFH-Urteil vom 24. April 1990 – BStBl 1990 II S. 888). Von den Herstellungskosten für in Ausübung des Nießbrauchs eingebaute Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB darf der Nießbraucher AfA in Anspruch nehmen. Ferner darf er AfA für Aufwendungen für Einbauten zu vorübergehendem Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB abziehen. Auf das unentgeltlich erworbene Nießbrauchrecht darf der Nießbraucher keine AfA vornehmen (BFH-Urteil vom 28. Juli 1981 – BStBl 1982 II S. 454). Andere Werbungskosten darf der Nießbraucher abziehen, soweit er sie im Rahmen der Nießbrauchbestellung vertraglich übernommen und tatsächlich getragen hat oder – bei Fehlen einer vertraglichen Regelung – aufgrund der gesetzlichen Lastenverteilung getragen hat. Aufwendungen, zu denen der Nießbraucher nicht verpflichtet, aber nach § 1043 BGB berechtigt ist und die in seinem Interesse erfolgen, sind abzuziehen (BMF v. 30.09.2013 - IV C 1 - S 2253/07/10004 BStBl 2013 I S. 1184). Verzichtet der Nießbraucher jedoch gegenüber dem Eigentümer von vornherein auf den Ersatzanspruch nach § 1049 BGB oder steht schon bei der Aufwendung fest, dass der Ersatzanspruch nicht zu realisieren ist, ist von einer Zuwendung gemäß § 12 Nr. 2 EStG durch die Erhaltungsmaßnahme auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1989 – BStBl 1989 II 1990 S. 462 und vom 5. September 1991 – BStBl 1992 II S. 192).