Zufallsdestinatär
Als Zufallsdestinatär wird eine Person verstanden, die zwar abstrakt als Empfänger einer Ausschüttung einer Familienstiftung oder eines Familien-Trusts in Betracht kommen, bei der eine sie begünstigende Ausschüttung aber nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, so dass das ob und/oder wie einer Ausschüttung spekulativ ist. Zufallsdestinatäre sind keine Zwischenberechtigten oder Anfallsberechtigten im Sinne von § 15 Abs. 2 AStG (BMF v. 14.05.2004 - IV B 4 - S 1340 - 11/04 BStBl 2004 I Tz. 15.2.1.).