Wohnsitz i.S.v. Art. 4 DBA-USA-Erb

Im deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA-Erb) wird an verschiedenen Stellen auf den steuerlichen Wohnsitz verwiesen. Dieser wird gemäß Art. 4 DBA-USA-Erb ("Tie-breaker-rule") wie folgt bestimmt: 

  • Hat eine Person nur in einem Staat einen Wohnsitz, ist dies der für das DBA-USA-Erb maßgebliche Wohnsitz.
  • Hatte die Person in den USA und in Deutschland einen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-USA-Erb, so ist der Wohnsitz maßgeblich, in dem die Person über eine ständige Wohnstätte verfügte.
  • Hatte die Person in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragsstaat gelegen, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) hatte.
  • Ist eine Person höchstens 10 Jahre vor ihrem Tod von ihrem Heimatland (z.B. Deutschland) in den anderen Staat (z.B. USA) umgezogen, so gilt der Wohnsitz dieser Person als in dem Heimatstaat gelegen (Art. 4 Abs. 3 DBA-USA-Erb). Das Gleiche gilt für die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen. Die Regelung gilt nicht für Personen, die Staatsangehörige beider Staaten (Doppelstaater) sind. Die Regelung gilt (mit Ausnahme der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder) nicht für den Erwerber (BFH Beschluss vom 20.09.2022 - II B 2/22, NV).