Widerrufsvorbehalt

Bei einer Schenkung kann sich der Schenker den Widerruf vorbehalten (Widerrufsvorbehalt). Der Schenker kann in diesem Fall die Schenkung widerrufen und Herausgabe des übertragenen Vermögensgegenstand verlangen. Die Parteien des Schenkungsvertrags können vereinbaren, dass das Widerrufs- und Rückforderungsrecht abhängig vom Eintritt einer Bedingung sein soll (bedingter Widerrufsvorbehalt). Zivilrechtlich zulässig ist es aber auch, dass der Schenkung das Recht hat, jederzeit und gleich aus welchem Grund die Schenkung zu widerrufen (freier oder unbedingter Widerrufsvorbehalt).