Vorerbschaft
Wird in einem Testament eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, wird zunächst der Vorerbe Erbe und nach ihm der Nacherbe Erbe (§ 2100 BGB).
Der Vorerbe ist echter Erbe, d.h. er tritt gemäß § 1922 BGB in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände im Grundsatz frei verfügen (§ 2112 BGB). Allerdings unterliegt sein Verfügungsrecht bestimmten Beschränkungen. Der Erblasser kann anordnen, dass der Vorerbe befreiter Vorerbe sein soll (§ 2136 BGB). In diesem Fall ist er von den meisten Beschränkungen befreit.
Der Erblasser kann im Testament bestimmen, wann der Nacherbfall eintreten soll, d.h. die Erbschaft auf den Nacherben übergehen soll. Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an (§ 2106 BGB).
Mit dem Eintritt der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und die Erbschaft fällt dem Nacherben an (§ 2139 BGB). In der Folge ist der Vorerbe (oder dessen Erben) zur Herausgabe des Nachlasses verpflichtet. Ferner muss er auf Verlangen Rechenschaft ablegen (§ 2130 BGB).
Die Früchte des Nachlasses (z.B. Mieterträge, Zinsen, Dividenden) stehen bis zum Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Vorerben und ab dem Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Nacherben zustehen (§ 101 BGB).
Einen Anspruch auf den Pflichtteil hat der Nacherbe nur, wenn er die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verlangt (vgl. § 2306 BGB).
Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist (§ 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit entfallen die Beschränkungen des Vorerben. Allerdings bleibt die Nacherbschaft in manchen Fällen bestehen. So bleibt die Nacherbschaft z.B. bestehen, wenn die Nacherbfolge für den Fall des Versterbens einer bestimmten Person angeordnet wird. Da oftmals die Nacherbfolge vom Tod des Vorerben abhängig gemacht wird, erlischt die Einsetzung des Nacherbens daher oftmals nicht nach 30 Jahren.