Vorerbe
Wird in einem Testament eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, wird zunächst der Vorerbe Erbe und nach ihm der Nacherbe Erbe (§ 2100 BGB). Der Vorerbe ist echter Erbe, d.h. er tritt gemäß § 1922 BGB in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände im Grundsatz frei verfügen (§ 2112 BGB). Allerdings unterliegt sein Verfügungsrecht den Beschränkungen. Der Erblasser kann anordnen, dass der Vorerbe befreiter Vorerbe sein soll. In diesem Fall ist er von den meisten Beschränkungen befreit.
Publikationen zum Thema
- Der US-amerikanische Trust - Anerkennung, Nachlassverfahren und Pflichtteil in Deutschland
- Erbrecht: Verjährungsfristen und andere wichtige Fristen im Erbrecht
- Erbschein: Erforderlichkeit, Antrag, Rechtswirkungen, Widerspruch und Kosten
- Forced Heirship under German Law
- German Certificate of Inheritance
- German Gift Tax
- German Inheritance and Probate Law - FAQ
- German-American Probate and Inheritance Law - FAQ
- Grundbesitz im Ausland - Bewertung bei der Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer
- Pflichtteil: Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteilsquote
- Preliminary and Subsequent Heirs under German Law
- Trusts und Vermögen in Deutschland
- Trusts als Mittel der Nachlassplanung in Australien
- Trusts als Mittel der Nachlassplanung in Neuseeland
- Vorerbschaft und Nacherbschaft - Rechte und Pflichten des Vorerben und Nacherben