Vorerbe

Wird in einem Testament eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, wird zunächst der Vorerbe Erbe und nach ihm der Nacherbe Erbe (§ 2100 BGB). Der Vorerbe ist echter Erbe, d.h. er tritt gemäß § 1922 BGB in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände im Grundsatz frei verfügen (§ 2112 BGB). Allerdings unterliegt sein Verfügungsrecht den BeschränkungenDer Erblasser kann anordnen, dass der Vorerbe befreiter Vorerbe sein soll. In diesem Fall ist er von den meisten Beschränkungen befreit.