Vorbehaltsnießbrauch

Bei einem Vorbehaltsnießbrauch überträgt der bisherige Eigentümer einen Gegenstand (z.B. Immobilie) und lässt sich gleichzeitig vom neuen Berechtigten einen Nießbrauch an dem übertragenen Gegenstand einräumen. Der Beschenkte wird zivilrechtlicher Eigentümer. Wenn der Gegenstand der Übertragung ein Grundstück ist, wird der Zuwendungsempfänger (Beschenkter) als Eigentümer in der Abteilung I des Grundbuchs eingetragen. Das Nießbrauchrecht des Zuwenders wird hingegen als dingliche Last zugunsten des bisherigen Eigentümers (Schenker) in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.