Teilungsplan
Gemäß § 2204 BGB (Auseinandersetzung unter Miterben) hat der Testamentsvollstrecker, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Teilung (Auseinandersetzung) des Nachlasses unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. Hierzu erstellt der Testamentsvollstrecker einen Teilungsplan (auch als Auseinandersetzungsplan bezeichnet) und legt ihn den Erben vor (vgl. § 2204 Abs. 2 BGB). Eine Genehmigung des Teilungsplans durch die Erben ist nicht notwendig. Vielmehr tritt eine Bindung an den Teilungsplan für alle Beteiligten ein, wenn der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben erklärt, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem vorgelegten Verteilungsplan erfolgen soll. Der Vollzug des Teilungsplans erfolgt durch Übertragung des Anteils an den entsprechenden Miterben. Dieser ist bei Wirksamkeit des Teilungsplans verpflichtet an der Übertragung mitzuwirken. Hält ein Erbe den Teilungsplan wegen eines Fehlers für unwirksam, kann er Feststellungsklage erheben (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.08.2023 – 2 U 5/19).
Publikationen zum Thema
- Der Testamentsvollstrecker - Einführung
- Erbschaftssteuer Südafrika
- Erbteilung und Erbteilungsklage
- Kanadisches Erbrecht - Einführung
- Pflichtteil nach spanischem Erbrecht
- Pflichtteil und gesetzliche Rechte des überlebenden Ehegatten nach dem Recht von New York
- Probate and Administration - das Nachlassverfahren in British Columbia (Kanada)
- Probate and Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses im US-Bundesstaat New York
- Probate and Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in Ontario
- Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in Florida
- Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA
- Probate und Administration – das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in Kalifornien