Verkehrswert

Bei Bewertungen nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert - auch als Verkehrswert bezeichnet - zugrunde zu legen (§ 9  Abs. 1 BewG). Dies ist z.B. bei Grundstücken in Drittstaaten (Staaten, die nicht EU-/EWR-Staaten sind) der Fall (§ 31 BewG). Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, z.B. Zustand, Lage, Größe oder Material. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 BewG). Die Ermittlung des Verkehrswertes ist abhängig von der Art des Gegenstands.