Universalvermächtnis

Der Erblasser kann sein gesamtes Vermögen einer Person im Wege des Vermächtnisses zuwenden (vgl. § 2087 Abs. 1 BGB). Ein solches Vermächtnis wird als Universalvermächtnis bezeichnet. Allerdings muss er Auslegungsregel des § 2087 Abs 1 BGB entkräften. Danach ist in der Zuwendung des Vermögen als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. 

Beispiel: Ich setze meine Ehefrau als Alleinerbin ein. Ich beschwere sie mit einem Universalvermächtnis zu Gunsten unserer Tochter. Meine Ehefrau soll die ganze Erbschaft an unsere Tochter herausgeben. 

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