Unbeschränkte Steuerpflicht

Bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer bedeutet unbeschränkte Steuerpflicht, dass der der gesamten (weltweite) Vermögensanfall (z.B. durch Erbschaft oder Schenkung) der deutschen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unterliegt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Unbeschränkte Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist. Ergänzend verweisen wir den Beitrag Erbschaftssteuer: Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland

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