Transmortale Vollmacht
Eine transmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die auch nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam bleibt. Der Bevollmächtigte kann in diesem Fall auch nach dem Tod des Erblassers den Erblasser vertreten, d.h. z.B. Verträge abschließen oder kündigen. Ist der Bevollmächtigte alleiniger Erbe, erlischt die Vollmacht (OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013, 15 W 79/12; OLG München, Beschluss vom 31.08.2016, 34 Wx 273/16).
Der Tod des Vollmachtgebers führt regelmäßig nicht zum Erlöschen der Vollmacht (vgl. §§ 672, 675 BGB). Die meisten Formulare von Finanzinstituten sehen aber ausdrücklich vor, dass die Vollmacht mit dem Tod nicht endet. Auch viele Vorsorgevollmachten enthalten eine solche Bestimmung.
Der Erbe kann die transmortale Vollmacht jederzeit widerrufen.
Publikationen zum Thema
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- Administration of a U.S. Domiciled Decedent’s German Assets by a U.S. Personal Representative
- Collection of a German Bank account of a Deceased domiciled abroad
- Das Konto und Depot im Erbfall
- Erbschein: Erforderlichkeit, Antrag, Rechtswirkungen, Widerspruch und Kosten
- Generalvollmacht in Spanien
- German Certificate of Inheritance
- Mandates in German Civil Law and their use in international Estate Planning