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Teilrechtsordnung

Hat ein Staat mehrere Gebietseinheiten (Mehrrechtsstaat), von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat (Teilrechtsordnung), so bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 36 EuErbVO. Der Begriff wird auch im Haager Testamentsformübereinkommen verwendet. Teilsrechtsordnungen hat z.B. Spanien, das sog. Foralrecht (Derecho Foral).

Verwandte Publikationen

  • Anwendbares Recht im deutsch-kanadischen Erbfall
  • Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
  • Rechtswahl und Fiktion der Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung

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