Teilerbauseinandersetzung

Die Erbteilung hat grundsätzliche den gesamten Nachlass zu betreffen. Eine auf einige Nachlassgegenstände beschränkte Erbteilung (gegenständlich beschränkte Erbteilung) kann nur dann begehrt werden, wenn Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr bestehen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterben nicht gefährdet werden.

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