Supervermächtnis
Als Supervermächtnis wird ein Vermächtnis bezeichnet, bei dem der Erbe
- den Gegenstand des Vermächtnisses,
- den Begünstigten und
- den Zeitpunkt der Erfüllung
im Rahmen der durch das Testament und das Gesetz (§§ 2151 ff., 2153, 2154, 2181 BGB) bestimmen Grenzen bestimmen kann (Bestimmungsrecht).
Der Testator muss nach § 2156 BGB den Zweck des Vermächtnisses bestimmen (Zweckvermächtnis). Er muss ferner den Kreis der Vermächtnisnehmer bestimmen. Der Kreis der Begünstigten kann eng ("der Bestimmungsberechtigte kann unseren Kindern ..... ") oder weit ("der Bestimmungsberechtigte kann unseren Abkömmlingen, Geschwistern und Neffen/Nichten ....") sein.
Der Gegenstand des Vermächtnisses kann begrenzt ("einen Barbetrag von bis zu ....") oder unbegrenzt ("einen von ihm bestimmten Anteil oder den gesamten Nachlass....") sein.
Der Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses kann unbestimmt oder bestimmt sei, wobei aus steuerlichen Gründen in der Regel ein kurzer Zeitraum (1-2 Jahre) angeordnet wird.
Bestimmungsberechtigter kann der Erbe oder ein Dritter sein.
Die Zulässigkeit eines Supervermächtnisses ist heute anerkannt (vgl OLG Hamm, Beschl. v. 16.8.2018 – 15 W 256/18). Das Verbot des § 2065 BGB bezieht sich nur auf eine Erbeinsetzung. Ein Supervermächtnis kann mit einem Vermächtnis, durch den ein Mindestbetrag zugewandt wird (Sockelvermächtnis) kombiniert werden.
Das Supervermächtnis kann auch zur Verringerung der Erbschaftsteuer genutzt werden. Wird das Vermächtnis allerdings erst mit dem Tod des Beschwerten (Erben) fällig, erwirbt der Vermächtnisnehmer erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten (BFH Urteil vom 31. August 2021, II R 2/20).
Muster für ein Supervermächtnis (einfaches Muster):
Ich beschwere meinen Erben mit folgendem Zweckvermächtnis gem. §§ 2151 ff., 2156 BGB zugunsten ..................(z.B. unserer gemeinsamen Kinder).
Zweck des Vermächtnisses (§ 2156 BGB) ist es eine Verteilung zu ermöglichen, die - in Ansehung der Umstände zur Zeit der Ausübung des Bestimmungsrechts -
- die gesetzlichen Rechte der Begünstigten angemessen berücksichtigt,
- die gerecht und wirtschaftlich sinnvoll´ist und
- die Erhebung von Todesfalllsteuern und Ertragsteuern verringert oder vermeidet.
Das Bestimmungsrecht steht dem Erben zu. Er ist berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 2156) sowie festzulegen,
- wer aus dem vorstehend festgelegten Kreis der Vermächtnisnehmer etwas erhält (§ 2151 BGB),
- ob er etwas erhält und was und wann der jeweils Bedachte etwas erhält (§§ 2151, 2156 BGB).
Das Bestimmungsrecht ist binnen 1 Jahres auszuüben. Das Vermächtnis soll spätestens 2 Jahre nach meinem Tod fällig sein.