Sukzessivnießbrauch
Von einem Sukzessivnießbrauch wird gesprochen, wenn ein Nießbrauch mehreren Personen in der Weise eingeräumt wird, dass der Nießbrauch des einen erst mit dem Ableben des anderen entstehen soll. Dies wird oft vereinbart, wenn Eheleute gemeinschaftliche Eigentümer einer Immobilie sind und das Eigentum auf ein Kind übertragen, aber der letztversterbende Ehegatte das ausschließliche Nutzungsrecht an der gesamten Immobilie haben soll: In diesem Fall behält sich jeder Ehegatte an seinem Miteigentumsanteil einen Nießbrauch vor (Vorbehaltsnießbrauch) und wendet dem anderen Ehegatten einen Nießbrauch an seinem Miteigentumsanteil (Zuwendungsnießbrauch). Der Zuwendungsnießbrauch ist in diesem Fall aufschiebend bedingt auf den Tod des ersten Ehegatten, der sich an seinem Miteigentumsanteil einen Nießbrauch vorbehält (Vorbehaltsnießbraucher). Der Nießbrauch des überlebenden Ehegatten entsteht also erst mit dem Ableben des anderen. Der vom Schenker vorbehaltene lebenslange Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten bei der Schenkungsteuer auch in diesem Fall, da § 6 Abs. 1 BewG nicht für einen am Stichtag entstandenen, aber nachrangigen Nießbrauch gilt (BFH Urteil v. 06.05.2020 - II R 12/19). Bei der Schenkungsteuerfestsetzung sind die Nutzungsrechte in der Weise zu berücksichtigen, dass der vorrangige und der nachrangige Nießbrauch (als einheitliche Last) nur einmal, aber mit dem höheren Vervielfältiger (§ 14 BewG) abgezogen werden (BFH Urteil v. 06.05.2020 - II R 12/19). Die Mehrheit von Nutzungsberechtigten bedeutet keine zusätzliche Last, sondern allenfalls eine Verlängerung der Belastungsdauer (BFH Urteil v. 06.05.2020 - II R 12/19).