Steuerpflichtiger Erwerb

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). Die Bereicherung in diesem Sinne bezeichnet den nach den Grundsätzen des § 10 ermittelten Nettovermögenszuwachs beim Erwerber. Sie ist von der Bereicherung, die § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zur Voraussetzung der freigebigen Zuwendung zählt, zu unterscheiden.

Der steuerpflichtige Erwerb ist grundsätzlich wie folgt zu ermitteln:

1.   Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
  + Steuerwert des Betriebsvermögens
  + Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften
    Zwischensumme
  - Befreiung nach §§ 13a, 13c ErbStG
  - Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG
  - Befreiung nach § 13d ErbStG
  + Steuerwert des Wohnteils und der Betriebswohnungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
  - Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b und 4c ErbStG
  - Befreiung nach § 13d ErbStG
  + Steuerwert des Grundvermögens
  - Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4a bis 4c ErbStG
  - Befreiung nach § 13d ErbStG
  + Steuerwert des übrigen Vermögens
  - Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ErbStG
  = Vermögensanfall nach Steuerwerten
2.  

Steuerwert der Nachlassverbindlichkeiten, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen,

mindestens Pauschbetrag für Erbfallkosten (einmal je Erbfall)

  = abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
3.   Vermögensanfall nach Steuerwerten (1.)
  - abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (2.)
  - weitere Befreiungen nach § 13 ErbStG
  = Bereicherung des Erwerbers
4.   Bereicherung des Erwerbers (3.)
  - ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich § 5 Absatz 1 ErbStG
  + ggf. hinzuzurechnende Vorerwerbe § 14 ErbStG
  - persönlicher Freibetrag § 16 ErbStG
  - besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG
  = steuerpflichtiger Erwerb (abzurunden auf volle hundert Euro)

Weiterführende Informationen zum steuerpflichtigen Erwerb, insbesondere zur Berechnung, finden sich in den ErbStH 200, die auf der Seite des BMF abgerufen werden können: 

https://erbsth.bundesfinanzministerium.de/erbsth/2020/A-ErbStG-ErbStDV-BewG/ErbStG/II-Wertermittlung/Paragraf-10/inhalt.html