Steuerbefreiung für das Familienheim

Der Erwerb des Familienheims in der EU oder dem EWR ist unter bestimmten Voraussetzungen nach

  • § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG (Erwerb des Ehegatten unter Lebenden);
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erwerb von Todes wegen Seitens des Ehegatten);
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erwerb von Todes wegen Seitens eines Elternteils);