Stamm

Nach §§ 1924 Abs. 31925 Abs. 3 Satz 11926 Abs. 4 BGB tritt in der ersten, zweiten und dritten Ordnung die Erbfolge nach Stämmen ein; ab der vierten Ordnung gelten die Aufteilung nach Linien und das Eintrittsrecht nach Stämmen nicht mehr, sondern es kommt das Gradualsystem zur Anwendung (§§ 1928 Abs. 31929 Abs. 2 BGB). Jeder Stamm wird durch ein Kind des Erblassers und dessen Abkömmlinge gebildet. Ergänzt wird dies durch das Repräsentationsprinzip

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