Schlusserbeneinsetzung
In einem gemeinschaftlichen Testament können die Ehegatten (oder registrierten Partner) bestimmen, dass auf den Tod des zuerst versterbenden Ehegatten (oder registriertem Partner), der überlebende Ehegatte Vollerbe (und nicht nur Vorerbe) wird. Da der überlebende Ehegatte Erbe wird, kann er zu Lebzeiten frei über das geerbte Vermögen verfügen. Soweit letztwillige Verfügungen zu Gunsten des Schlusserben allerdings wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung des Überlebenden sind, kann der Erbe solche Verfügungen nach Erbschaftsannahme nicht mehr ändern und im Falle einer beeinträchtigenden Schenkung muss der Beschenkte an den Schlusserben das Geschenk auf Verlangen herausgeben (§ 2287 BGB analog). Ist nicht ausdrücklich bestimmt, ob eine Person Schlusserbe oder Nacherbe werden soll, ist zu versuchen den (gemeinschaftlichen) Willen der Ehegatten durch Testamentsauslegung zu ermitteln. Wenn diese zu keinen klaren Ergebnis führt, wird nach § 2269 Abs. 1 BGB vermutet, dass der Letztbegünstigte Schlusserbe sein soll.
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