Schenkungsteuererklärung

Das für die Veranlagung der Erbschafsteuer und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt (Erbschaftsteuerfinanzamt) kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Erklärung über die für die  Schenkungsteuer maßgeblichen Umstände verlangen, § 31 ErbStG. Die Frist zur Abgabe der Schenkungssteuererklärung muss mindestens einen Monat betragen. Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthalten,  § 31 ErbStG. Die Schenkungssteuererklärung hat in der Regel auf dem amtlichen Formularen zu erfolgen.