Schenkung

Die Schenkung ist gemäß § 516 BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen Anderen bereichert, wenn sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Ein Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Form (§ 518 BGB). Eine Handschenkung bedarf hingegen keiner Form. 

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