Qualifikationsverweisung
Wenn der Recht, das auf das Recht eines anderen Staates verweist, die Qualifikation (z.B. ob es bewegliches Vermögen oder unbewegliches Vermögen ist) dem Recht des Lageortes überlässt, wird im internationalen Privatrecht von Qualifikationsverweisung gesprochen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2000 - IV ZR 171/99 - KG Berlin). Ungeklärt ist seit Inkrafttreten der EuErbVO, ob die Qualifikation nach europäischem Recht oder nationalem (deutschen) Recht erfolgt; dies dürfte vom Recht des Staates, der (zurück-)verweist, abhängen.