Pflichtteilsverzicht

Anstelle eines vollständigen Erbverzichts kann der Pflichtteilsberechtigte auch nur auf das Pflichtteilsrecht verzichten, § 2346 Abs. 2 BGB (Pflichtteilsverzicht). Dieser führt nicht zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts bzw. zur Veränderung der gesetzlichen Erbfolge. Der Pflichtteilsverzicht hat auch keinen Einfluss auf die Pflichtteilsquoten der sonstigen Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsverzicht kann gegenständlich beschränkt werden auf bestimmte Übertragungen.