Pflichtteilsentziehung

Der Erblasser kann – ohne Gründe – Pflichtteilsberechtigte enterben (siehe auch Enterbung). Wird ein Pflichtteilsberechtigter enterbt, verbleibt ihm aber der Pflichtteil. Soll er auch den Pflichtteil nicht erhalten, muss ihm der Pflichtteil nach § 2333 BGB entzogen werden (Pflichtteilsentziehung).