Nachlassverwaltung

Von einer Nachlassverwaltung wird gesprochen, wenn das Nachlassgericht zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger die Verwaltung des Nachlasses nach Maßgabe der §§ 1975 ff. BGB angeordnet hat. Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt, z.B. weil unklar ist, ob der Nachlass überschuldet ist. Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (§ 1981 BGB).