Nachlasspfleger
Das Nachlassgericht kann zur Sicherung des Nachlasses eine Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) anordnen und einen Nachlasspfleger bestallen. Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 BGB einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
Publikationen zum Thema
- Abwicklung und Besteuerung eines US-Kontos beim Tod eines Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland
- Declaración del Impuesto sobre Sucesiones en Alemania: Procedimiento
- Erbenermittler und Erbenermittlung
- Erbschaftsteuererklärung: Verfahren
- Erbschein: Antrag und Verfahren
- Pflichten des Vermögensverwalters beim Tod des Kunden
- Pflichtteil: Berechnung des Wertes des Nachlasses
- Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA
- Sicherung des Nachlasses durch einen Nachlasspfleger im US-amerikanischen Erbrecht
- US-amerikanisches Wertpapierdepot eines in Deutschland ansässigen Deutschen im Erbfall
News zum Thema
- BGH: Frist zur Anmeldung der Vergütung des Nachlasspflegers
- Germany: Applicable laws as regards to ordering and supervision of a curator of the estate
- KG: Gewöhnlicher Aufenthalt in Hospiz
- LfSt Bayern: Keine Haftung einer Bank bei Zahlung an inländischen Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger
- OLG Bremen zur Rückverweisung aus dem Erbrecht von England und Wales bei Grundvermögen in Deutschland
- OLG Stuttgart: Unwirksamkeit Erbvertrag bei Scheidung im Ausland