Nachlassabwickler (personal representative)

Nach dem Recht der common-law Staaten geht der Nachlass mit dem Tod des Erblassers in der Regel auf eine Person über, der den Nachlass (estate) abwickelt, die Schulden tilgt, Vermächtnisse erfüllt und den Rest-Nachlass an die Begünstigten des Rest-Nachlasses verteilt. Diese Person wird als Nachlassabwickler (personal representative) bezeichnet. Öfter wird auch der Begriff "Nachlassverwalter" verwendet; da der Begriff allerdings im BGB bereits anders belegt ist (vgl. § 1975 BGB ff.) und der Begriff "Nachlassabwickler" am besten beschreibt, was er tut, ist die Übersetzung als "Nachlassabwickler" vorzugswürdig. Man unterscheidet den testamentarisch bestimmten Nachlassabwickler (executor) und den vom Gericht ernannten Nachlassabwickler (administrator). Ihre Befugnisse (powers) sind allerdings - vorbehaltlich anderer Bestimmungen des Testators - gleich. 

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