Nacherbe
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe), § 2100 BGB. Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft (vom Erblasser) erst mit Eintritt des Nacherbfalls. Dies ist z.B. der Tod des Vorerben.Tritt der Nacherbfall ein, hat der Vorerbe oder dessen Erben die Erbschaft an den Nacherben heraus zu geben. Da auch der Nacherbe nach der gesetzlichen Regelung Erbe ist, hat er keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Allerdings kann er gemäß § 2306 BGB die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist (§ 2109 (1) 1 BGB). Damit entfallen die Beschränkungen des Vorerben. Allerdings bleibt die Nacherbschaft in manchen Fällen bestehen. So bleibt die Nacherbschaft z.B. bestehen, wenn die Nacherbfolge für den Fall des Versterbens einer bestimmten Person angeordnet wird. Da oftmals die Nacherbfolge vom Tod des Vorerben abhängig gemacht wird, erlischt die Einsetzung des Nacherbens daher oftmals nicht nach 30 Jahren.
Publikationen zum Thema
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- Erbvertrag: Aufhebung, Änderung und Rücktritt
- Executor of the Estate under German Law
- Forced Heirship under German Law
- German Certificate of Inheritance
- German Gift Tax
- German Inheritance and Probate Law - FAQ
- German-American Probate and Inheritance Law - FAQ
- Pflichtteil: Berechnung des Wertes des Nachlasses
- Pflichtteil: Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteilsquote
- Preliminary and Subsequent Heirs under German Law
- Trusts und Vermögen in Deutschland
- Trusts als Mittel der Nachlassplanung in Australien
- Trusts als Mittel der Nachlassplanung in Neuseeland
- Vorerbschaft und Nacherbschaft - Rechte und Pflichten des Vorerben und Nacherben
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