Mitteilungspflicht inländischer Steuerpflichtiger

Um die zutreffende Besteuerung von ausländischen Einkünften sicherzustellen, besteht für inländische Steuerpflichtige die Pflicht, ihrem Finanzamt bestimmte Auslandssachverhalte zu melden. Rechtsgrundlage für diese Mitteilungspflicht ist der § 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Inländische Steuerpflichtige sind Personen (natürliche und juristische), die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder die Geschäftsleitung bzw. den Sitz im Geltungsbereich der Abgabenordnung haben. Weitere Informationen und amtliche Formulare können von der Seite des BZSt abgerufen werden