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Mitgliedsstaat im Sinne der EuErbVO

Mitgliedstaat im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) sind alle Staaten der EU, die die EuErbVO in Kraft gesetzt haben. Dies sind alle Staaten der EU mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich (siehe auch OLG Bremen, Beschluss vom 16. 4. 2020 – 3 W 9/20). 

Publikationen zum Thema

  • Anwendbares Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung
  • Anwendbares Recht im deutsch-kanadischen Erbfall
  • Ausschlagung der Erbschaft - Frist, Form, Rechtsfolgen
  • Europäisches Nachlasszeugnis - Zuständigkeit, Antrag, Wirkungen, Gültigkeitsdauer
  • Internationale Zuständigkeit in Erbsachen nach der EuErbVO

News zum Thema

  • OLG Bremen zur Rückverweisung aus dem Erbrecht von England und Wales bei Grundvermögen in Deutschland

Neuigkeiten

28.02.2017 Änderung des Systems der Erbschaftsteuer in Spanien und den spanischen Bundesländern in 2017?

24.06.2016 Europäisches Güterrecht verabschiedet

01.01.2016 Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer der Kanaren: 99% Abschlag in 2016

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