Mitgliedsstaat im Sinne der EuErbVO
Mitgliedstaat im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) sind alle Staaten der EU, die die EuErbVO in Kraft gesetzt haben. Dies sind alle Staaten der EU mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich (siehe auch OLG Bremen, Beschluss vom 16. 4. 2020 – 3 W 9/20).
Publikationen zum Thema
- Anwendbares Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung
- Anwendbares Recht im deutsch-kanadischen Erbfall
- Ausschlagung der Erbschaft - Frist, Form, Rechtsfolgen
- Europäisches Nachlasszeugnis - Zuständigkeit, Antrag, Wirkungen, Gültigkeitsdauer
- Internationale Zuständigkeit in Erbsachen nach der EuErbVO