Inländer

Der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt der gesamte Erwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser oder der Erwerber ein Inländer ist. Der Schenkungssteuer unterliegt der Erwerb, wenn der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Beschenkte zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer war. Als Inländer gelten. Eine natürliche Person ist gemäß § 2 (1) Nr. 1 a. ErbStG ein Inländer, wenn sie im Inland einen Wohnsitz im Sinne von § 8 AO oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 9 AO hat. Ferner sind Inländer auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im  Ausland aufgehalten haben (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht), § 2 (1) Nr. 1 b. ErbStG. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ausländischen Rechts sind Inländer, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, § 2 (1) Nr. 1 d. ErbStG.

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