Gewöhnlicher Aufenthalt

Der Begriff "Gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne der EuErVO ist gesetzlich nicht definiert. Nach 23 der Erwägungsgründe zur EuErbVO (EG) ist zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen. Dabei sollen alle relevanten Tatsachen berücksichtigt werden, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe (EG 23). Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte eine „besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat“ erkennen lassen (EG 23). 

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