Gemeinschaftskonto
Unter Gemeinschaftskonto (auch als gemeinsames Konto oder gemeinschaftliches Konto bezeichnet) versteht man ein Bankkonto, über das mindestens zwei gleichberechtigte Kontoinhaber verfügen dürfen.
Können die Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos nur gemeinschaftlich über das Guthaben verfügen, wird das Gemeinschaftskonto als UND-Konto bezeichnet. Kann jeder Kontoinhaber über das Guthaben allein (ohne Zustimmung des anderen) verfügen, spricht man von einem ODER-Konto.
Beim Tod eines Konto-Mitinhabers fällt dessen Anteil in seinen Nachlass, wenn keine andere Vereinbarung (mit dem Geldinstitut) getroffen wurde (was unüblich in Deutschland ist). Welcher Anteil am Guthaben dem jeweiligen Konto-Mitinhaber zusteht, ergibt sich aus der Vereinbarung der Kontoinhaber. Hat nur einer eingezahlt, wird oftmals der Einzahler alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter sein. Zahlt ein Ehegatte auf ein gemeinschaftliches Sparkonto ein, so wird aber oft auch eine Schenkung der Hälfte des Einzahlungsbetrags gewollt sein. Ist nicht aufklärbar, welcher Anteil dem Erblasser zustand, wird vermutet, dass der Verstorbene zu 1/2 am Guthaben berechtigt war, § 430 BGB.
Publikationen zum Thema
- Abwicklung und Besteuerung eines US-Kontos beim Tod eines Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland
- Administration of a nonresident Decedent’s German Assets
- Administration of a U.S. Domiciled Decedent’s German Assets by a U.S. Personal Representative
- Collection of a German Bank account of a Deceased domiciled abroad
- Das Konto und Depot im Erbfall
- Estate Planning for U.S. persons with Property in Germany: German Situs Will or Global Will?
- German Certificate of Inheritance
- Konto in Spanien im Erbfall
- US-amerikanisches Wertpapierdepot eines in Deutschland ansässigen Deutschen im Erbfall