Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Testament, das von Ehegatten (§ 2265 BGB) gemeinsam - in der Regel auf einem Dokument -  errichtet wird. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in der Form des § 2247  BGB (eigenhändiges Testament) genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet, d.h. eigenhändig handschriftlich verfasst und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet. Ehegatten gleich gestellt sind  eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs.4 Lebenspartnerschaftsgesetz-LPartG). In einem gemeinschaftlichen Testament können die Ehegatten alle zulässigen letztwilligen Verfügungen treffen. Üblich ist insbesondere, dass sich die Eheleute im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und die Kinder als Schlusserben einsetzen (sog. Berliner Testament). Für vertiefende Informationen zum gemeinschaftlichen Testament verweisen wir auf den Beitrag Gemeinschaftliches Testament: Errichtung, Form, Widerruf, Bindungswirkung und Wirkung der Scheidung