Gegenständlich beschränkter Erbschein

Ein gegenständlich auf das in Deutschland belegene Vermögen des Erblassers (Nachlass) beschränkter Erbschein (gegenständlich beschränkter Erbschein) kann vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt werden, wenn zum Nachlass auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, gehören (§ 352c FamFG). Ein gegenständlich beschränkter Erbschein sollte beantragt werden, wenn

  • hierdurch das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins beschleunigt wird (z.B. weil kein ausländisches Erbrecht ermittelt werden muss), oder
  • weil der Erbschein im Ausland nicht benötigt wird und durch die Beschränkung Kosten gespart werden können.

Ein gegenständlich beschränkter Erbschein kann nicht auf den Nachlass in einem anderem Staat als Deutschland beschränkt werden. Er kann deutsches Erbrecht ausweisen oder das Recht eines fremden Staates (Fremdrechtserbschein).

(Tatbestands-) Voraussetzung für die Erteilung des beschränkten Erbscheins ist, dass im Ausland Nachlassgegenstände belegen sind. Dies ist glaubhaft zu machen.