GbR
Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verpflichten sich gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (z. B. die Vermietung einer Immobilie) in der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Weise zu fördern. § 705 BGB. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Grundsätzlich muss eine deutsche GbR nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Übersteigt jedoch der Jahresumsatz, das Eigenkapital und die Gesamtzahl der Mitarbeiter bestimmte Schwellenwerte oder wird ein kaufmännisches Rechnungswesen geführt, gilt die Gesellschaft als Offene Handelsgesellschaft (oHG) und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Mit dem Tod eines Gesellschafters endet die Gesellschaft, es sei denn, es wurde im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass der verbleibende Gesellschafter die Erreichung des gemeinsamen Zwecks weiter fördert oder eine andere Person (z. B. der Erbe) für den Verstorbenen eintritt (Nachfolgeklausel).