GbR
Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verpflichten sich gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (z. B. die Vermietung einer Immobilie) in der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Weise zu fördern. § 705 BGB. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Grundsätzlich muss eine deutsche GbR nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Übersteigt jedoch der Jahresumsatz, das Eigenkapital und die Gesamtzahl der Mitarbeiter bestimmte Schwellenwerte oder wird ein kaufmännisches Rechnungswesen geführt, gilt die Gesellschaft als Offene Handelsgesellschaft (oHG) und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Oftmals wird auch eine Pflicht zur Eintragung als eingetragene GbR in das Gesellschafterregister bestehen. Beim Tod eines Gesellschafters wird die GbR mangels anderer Vereinbarung mit dem verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. In der zweigliedrigen GbR führt der Tod eines Gesellschafters gemäß § 712a Abs. 1 BGB zur Auflösung der Gesellschaft.
Die Gesellschaftern können im Gesellschaftsvertrag nach § 723 Abs. 1 Hs. 2 BGB vereinbaren, dass der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung ihrer Gesellschaft führt.
Sie können auch vereinbaren, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll (einfache Nachfolgeklausel). In diesem Fall geht der Anteil auf die Erben über (§ 711 Abs. 2 S. 1 BGB). Aber auch eine andere Nachfolgeklausel ist zulässig.
Wenn nicht alle Erben in die Gesellschaft eintreten, erhalten die nicht eingetretenen Gesellschafter eine Abfindung. Beim Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit Außenwirkung, ist diese als eGbR im Gesellschafterregister zu registrieren.