Fingierte Rechtswahl

Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 "nach dem Recht" errichtet, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht (Art. 83 Abs. 4 EuErbVO). Dies wird als "fingierte Rechtswahl" bezeichnet. Anders als bei einer Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO ist die Rechtswahl nicht Folge eines (vom Gesetz für maßgebend erklärten) Willens des Erblassers. Vielmehr handelt es sich um eine Vorschrift, die das Vertrauen des Erblassers schützen soll.