Fingierte Rechtswahl
Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 "nach dem Recht" errichtet, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht (Art. 83 Abs. 4 EuErbVO). Dies wird als "fingierte Rechtswahl" bezeichnet. Anders als bei einer Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO ist die Rechtswahl nicht Folge eines (vom Gesetz für maßgebend erklärten) Willens des Erblassers. Vielmehr handelt es sich um eine Vorschrift, die das Vertrauen des Erblassers schützen soll.
Publikationen zum Thema
- Anwendbares Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung
- Pflichtteil und gesetzliche Rechte nach dem Recht von England und Wales
- Rechtswahl und Fiktion der Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung
- Testament auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera) - Erbstatut, Form, Wirksamkeit und Anfechtung