Erwerbsanzeige
Der Erwerber (z.B. Erbe, Vermächtnisnehmer) ist nur dann zur Erklärung der Erbschaftssteuer verpflichtet, wenn ihn das Finanzamt zur Erklärung auffordert, vgl. § 31 ErbStG. Allerdings ist der Erwerber verpflichtet, den der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem zuständigen Finanzamt vom Erwerber schriftlich anzuzeigen, § 30 ErbStG. Eine ausführliche Darstellung finden Sie in den Beitrag Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall.
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