Erwerbsanzeige

Der Erwerber (z.B. Erbe, Vermächtnisnehmer) ist nur dann zur Erklärung der Erbschaftssteuer oder Schenkungsteuer verpflichtet, wenn ihn das Finanzamt zur Erklärung auffordert, vgl. § 31 ErbStG. Allerdings ist der Erwerber in der Regel verpflichtet, den der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem zuständigen Finanzamt (Erbschaftsteuerfinanzamt) schriftlich anzuzeigen, § 30 ErbStG (erbschaftsteuerliche Erwerbsanzeige). Eine ausführliche Darstellung finden Sie in dem Beitrag Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall

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