Ersatzerwerb

Im Fall der Vorerbschaft gehört zur Erbschaft, was der Vorerbe als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt (§ 2111 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB).

Glossar