Ersatzbemessungsgrundlage

Die Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne von § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG kommt bei der Ermittlung des Steuerabzugs auf Veräußerungsgewinne bei Veräußerung von Wertpapieren zur Anwendung, wenn die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen sind; in diesem Fall bemisst sich der Steuerabzug im Grundsatz nach 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung des Wertpapiers.