Eröffnungsprotokoll
Über die Testamentseröffnung ist eine Niederschrift anzufertigen, § 348 FamFG. Diese wird auch als Protokoll über die Testamentseröffnung, Testamentseröffnungsprotokoll oder Eröffnungsprotokoll bezeichnet. Das Eröffnungsprotokoll listet jedes Dokument auf, das nach seiner äußeren Form oder seinem Inhalt eine Verfügung von Todes wegen sein kann. Das Testamentseröffnungsprotokoll wird den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird. Dies erlaubt es ihnen ihre Rechte zu prüfen. Zusammen mit dem eröffneten Testament kann es zum Nachweis des Erbrechts ausreichen.
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