Erbschaftsteuerfinanzamt

Für die Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ist nicht das für die Veranlagung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt zuständig. Vielmehr gibt es besondere Zuständigkeiten. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich gemäß § 35 ErbStG vorrangig aus dem letzten Wohnsitz des Erblassers im Inland. Eine bundesweites Verzeichnis der für die Verwaltung der Erbschaftsteuer und. Schenkungssteuer zuständigen Finanzämter ist auf der Seite des Bundesfinanzministeriums abrufbar. 

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