Erbschaftsteuerbescheid
Die Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer erfolgt durch einen Verwaltungsakt (§ 122 AO). Der Verwaltungsakt wird als Bescheid über die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Erbschaftsteuerbescheid bezeichnet. Der Erbschaftsteuerbescheid ist im Grundsatz dem Erwerber (z.B. Erbe, Vermächtnisnehmer) bekannt zu geben (vgl. § 122 AO). In den Fällen des § 31 Abs. 5 ErbStG ist der Steuerbescheid dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Der Bescheid kann vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Er hat eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. Gegen den Bescheid ist Einspruch zulässig.
Publikationen zum Thema
- Declaración del Impuesto sobre Sucesiones en Alemania: Procedimiento
- Erbschaftsteuererklärung: Verfahren
- Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, Fristverlängerung und Steuerzahlung
- German Inheritance Tax
- German Inheritance Tax - FAQ
- Inheritance and Estate Tax in German-American Estate Matters - FAQ
News zum Thema
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- BFH: Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach Bestandskraft deutscher Erbschaftsteuerbescheid
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- Erbschaftssteuer: Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht
- EU Kommission verklagt Spanien vor dem EuGH wegen diskriminierender Erbschafts- und Schenkungssteuervorschriften
- EuGH: § 16 (2) ErbStG verletzt europäisches Recht
- FG München zur beschränkten Steuerpflicht (Erbschaftsteuer) bei einem Grundstücksvermächtnis