Erbe

Erbe ist derjenige, der im Erbfall das Vermögen des Erblassers (den Nachlass) als Ganzes entweder alleine oder zusammen mit anderen erhält, § 1922 BGB. Da er in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt, wird er auch als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers bezeichnet.

Der Erwerb des Nachlasses erfolgt unmittelbar mit dem Erbfall und ohne, dass es der Annahme der Erbschaft bedarf. Die Haftung für die  Nachlassverbindlichkeiten1967 BGB) kann der Erbe u.a. durch Ausschlagung der Erbschaft beseitigen.

Erbe wird eine Person durch

  • Erbeinsetzung in einem Testament oder
  • im Wege der gesetzlichen Erbfolge.

Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht dem Erben einen Erbschein, welches sein Erbrecht und etwaige Beschränkungen ausweist. 

Erben mehrere Personen, entsteht eine Erbengemeinschaft.

Abzugrenzen ist der Erbe vom Vermächtnisnehmer. Während der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist, kann der Vermächtnisnehmer von dem Beschwerten (z.B. dem Erben) nur die Leistung des vermachten Gegenstands verlangen, § 2174 BGB.

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