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Erbausschlagung

Nach deutschem Recht geht das Vermögen einer Person mit ihren Tod auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 BGB). Dies erfolgt aber vorbehaltlich des Rechts zur Erbausschlagung (§ 1942 BGB). Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Ausschlagung der Erbschaft - Frist, Form, Rechtsfolgen. 

Publikationen zum Thema

  • Ausschlagung der Erbschaft - Frist, Form, Rechtsfolgen
  • Deed of Variation und deutsche Erbschaftsteuer / Schenkungssteuer
  • Disclaiming an inheritance under German law
  • Erbschaftsannahme und Ausschlagung im spanischen Recht
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News zum Thema

  • FG Münster: Deed of Variation not recognized in Germany for Inheritance and Gift Tax Purposes

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